Erwägungsgrund 56 32015L0849
Angesichts des länderübergreifenden Charakters der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kommt der Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen innerhalb der Union besondere Bedeutung zu. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung gesicherter Übertragungswege für den Informationsaustausch, insbesondere des dezentralen Computernetzes FIU.net (im Folgenden „FIU.net“) oder seines Nachfolgers und der technischen Möglichkeiten dieses Netzes, fördern. Ein erster Austausch von Informationen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zwischen den zentralen Meldestellen — zu Analysezwecken, ohne dass diese Informationen weiterverarbeitet oder weitergegeben werden — sollte erlaubt sein, sofern der Informationsaustausch den Grundprinzipien des nationalen Rechts nicht zuwiderläuft. Der Austausch von Informationen über Fälle, bei denen es nach Erkenntnissen der zentralen Meldestellen der EU möglicherweise um Steuerstraftaten geht, sollte den Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung nach Maßgabe der Richtlinie 2011/16/EU des Rates oder der internationalen Standards für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Steuersachen nicht berühren.