Erwägungsgrund 9 32019L1153
Da es in jedem Mitgliedstaat zahlreiche Behörden oder Stellen gibt, die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständig sind und im Rahmen dieser Richtlinie ein verhältnismäßiger Zugang zu Finanz- und sonstigen Informationen gewährleistet werden soll, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Behörden oder Stellen zu benennen, die für die Zwecke dieser Richtlinie auf zentrale Bankkontenregister zugreifen dürfen und in der Lage sind, zentrale Meldestellen um Informationen zu ersuchen. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die Art, den organisatorischen Status, die Aufgaben und die Befugnisse berücksichtigen, die nach dem nationalen Recht für solche Behörden und Stellen gelten, einschließlich der bestehenden Mechanismen zum Schutz der Finanzsysteme vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.