Erwägungsgrund 30 32024L1640
Für Zentralregister zuständige Stellen sollten ihre Aufgaben frei von ungebührlicher Einflussnahme wahrnehmen, einschließlich jeglicher ungebührlicher Einflussnahme durch Politik oder Industrie auf die Überprüfung von Informationen, die Verhängung von Maßnahmen oder Strafen und die Gewährung des Zugangs für Personen mit einem berechtigten Interesse. Zu diesem Zweck sollten die für die Zentralregister zuständigen Stellen über Strategien zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten verfügen.