Erwägungsgrund 19 32024L1640
Um die in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiken wirksam zu mindern, sollten die Mitgliedstaaten ein kohärentes Vorgehen auf nationaler Ebene sicherstellen, indem sie entweder eine Behörde zur Koordinierung der nationalen Reaktion benennen oder zu diesem Zweck einen entsprechenden Mechanismus einrichten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die benannte Behörde oder der eingerichtete Mechanismus über ausreichende Befugnisse und Ressourcen verfügt, um diese Aufgabe wirksam zu erfüllen und eine angemessene Reaktion auf die ermittelten Risiken sicherzustellen.