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Die Mitgliedstaaten sollten ihre zuständigen Behörden darin bestärken, unbeschadet der geltenden Vorschriften oder Verfahren für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen rasch, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende grenzüberschreitende Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Richtlinie in die Wege zu leiten. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass ihre zentralen Meldestellen unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der von der Egmont-Gruppe der zentralen Meldestellen ausgearbeiteten Grundsätze für den Informationsaustausch frei, spontan oder auf Antrag Informationen mit den zentralen Meldestellen von Drittländern austauschen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre zentralen Meldestellen im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien im Einklang mit ihrem nationalen Recht…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zentralen Meldestellen spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen…
Die Kommission kann die erforderliche Unterstützung leisten, um die Koordinierung, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zentralen Meldestellen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Meldestellen unabhängig von ihrem Organisationsstatus miteinander im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten.
Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Verpflichtung zur Amtshilfe…
Um die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsforderungen zu erleichtern, sollte ein System der Zusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.