Erwägungsgrund 8 32019L1153
Ein sofortiger und direkter Zugang zu Informationen in zentralen Bankkontenregistern ist für den Erfolg einer strafrechtlichen Ermittlung oder für die rechtzeitige Ermittlung, Rückverfolgung, Sicherstellung und Einziehung der betreffenden Vermögenswerte oftmals unerlässlich. Ein Direktzugang ist die schnellste Art, auf die in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen zuzugreifen. In dieser Richtlinie sollten daher Vorschriften festgelegt werden, die den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen benannten Behörden der Mitgliedstaaten direkten Zugang zu den in zentralen Bankkontenregistern enthaltenen Informationen verschaffen. Wenn ein Mitgliedstaat über ein zentrales elektronisches Datenabrufsystem Zugang zu Bankkontoinformationen gewährt, sollte dieser Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Behörde, die die Datenabrufsysteme betreibt, die Suchergebnisse unverzüglich und ungefiltert den benannten zuständigen Behörden übermittelt. Diese Richtlinie sollte die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht bestehenden Kanäle für den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden oder deren Befugnisse, von Verpflichteten Auskünfte einzuholen, nicht berühren. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich nicht auf den Zugang zu von den nationalen Behörden in zentralen Registern abgelegten Informationen, wenn dieser Zugang zu anderen Zwecken oder im Zusammenhang mit anderen als den unter diese Richtlinie fallenden Straftaten erfolgt.