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Bestimmte Risiken lassen sich nicht durch quantitative Anforderungen verringern, die sich in den technischen Rückstellungen und den Finanzierungsvorschriften niederschlagen, sondern können nur durch die Festlegung von Anforderungen an die Unternehmensführung in geeigneter Weise angegangen werden. Die Gewährleistung eines wirksamen Unternehmensführungssystems ist deshalb für ein angemessenes Risikomanagement und für den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von grundlegender Bedeutung. Die betreffenden Systeme sollten der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen sein.
Das Unternehmensführungssystem nach Absatz 1 ist der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen.
eine qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer…
Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den…
Manche Risiken werden möglicherweise nicht durch die in der Solvenzkapitalanforderung zum Ausdruck kommenden quantitativen Anforderungen, sondern nur durch…
Eine Vergütungspolitik, die einer übermäßigen Risikobereitschaft Vorschub leistet, kann das solide und effektive Risikomanagement von EbAV unterminieren. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.