Art. 25 Abs. 1 Buchst. a 32025L2360RICHTLINIE (EU) 2025/2360 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen;
Art. 12a Abs. 1 32005L0035RICHTLINIE 2005/35/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. September 2005 über die Durchsetzung internationaler Normen für die Verschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verschmutzungsdelikte (Text von Bedeutung für den EWR)
Bis zum 6. Juli 2032 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Diese Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes:
Art. 15 Abs. 1 32019L0904RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Kommission nimmt bis zum 3. Juli 2027 eine Bewertung dieser Richtlinie vor. Die Bewertung beruht auf den Angaben gemäß Artikel 13. Die Mitgliedstaaten…
Art. 30 Abs. 1 32021L2167RICHTLINIE (EU) 2021/2167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
Bis 29. Dezember 2026 nimmt die Kommission eine Bewertung der Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und…
Art. 1 Nr. 10 32023L0946RICHTLINIE (EU) 2023/946 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/25/EG hinsichtlich der Aufnahme verbesserter Stabilitätsanforderungen und der Angleichung jener Richtlinie an die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Stabilitätsanforderungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen…