Erwägungsgrund 30 32021L2167
Damit keine langwierigen Verfahren und Unsicherheit entstehen, müssen Anforderungen an die von den Antragstellern zu übermittelnden Angaben, die angemessenen Fristen für die Erteilung der Zulassung als Kreditdienstleister und die Voraussetzungen für einen Entzug der Zulassung festgelegt werden. Entziehen die Behörden einem Kreditdienstleister, der Kreditdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringt, die Zulassung, so sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und auch die des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, hierüber unterrichtet werden. Im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat sollte ein aktuelles öffentliches Register oder ein Verzeichnis eingerichtet und auf der Website der zuständigen Behörden öffentlich verfügbar gemacht werden, mit dem für Transparenz bei der Zahl und der Namen der zugelassenen Kreditdienstleister gesorgt wird.