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EbAV sind Altersversorgungseinrichtungen mit einem sozialen Zweck, die Finanzdienstleistungen erbringen. Sie sind für die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfüllen, wobei sie nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten Rechnung tragen sollten. Diese Einrichtungen sollten jedoch nicht wie reine Finanzdienstleister behandelt werden. Ihre soziale Funktion und die Dreiecksbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und der EbAV sollten in angemessener Weise anerkannt und als grundlegende Prinzipien dieser Richtlinie gestärkt werden.
„Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung“ oder „EbAV“ ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung,…
bei Geschäften, die sich auf das Vermögen einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems: beziehen, zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der…
Die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der von der EbAV betriebenen…
Die EbAV sollten von Trägerunternehmen vollständig getrennt sein und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem Zweck ausüben,…
Grundsätzlich sollten die EbAV, falls angezeigt, berücksichtigen, dass in den betrieblichen Altersversorgungssystemen das Gleichgewicht zwischen den…
Es sind geeignete Maßnahmen erforderlich, um ergänzende private Altersversorgungssysteme, wie etwa betriebliche Altersversorgungssysteme, weiter zu verbessern.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.