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Es steht den Mitgliedstaaten frei, am 24. Mai 2016 geltende bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen untereinander über den Austausch von Informationen zwischen zuständigen Behörden auch weiterhin anzuwenden, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendbarkeit der Richtlinie 95/46/EG auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften.
Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Union aufgrund bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten.
Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Union aufgrund bestehender bilateraler oder multilateraler…
Dieser Beschluss lässt bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unberührt.
Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Abkommen zwischen einem Drittstaat und der Union oder einem…
Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte…
Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die am 23. Juni 2008 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.