Erwägungsgrund 20 32019L1153
Im Rahmen der besonderen Zuständigkeiten und Aufgaben der durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Agentur für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) unterstützt Europol gemäß der genannten Verordnung grenzüberschreitende Ermittlungen der Mitgliedstaaten zu Geldwäscheaktivitäten transnationaler krimineller Vereinigungen. In diesem Zusammenhang sollte Europol die Mitgliedstaaten über alle Informationen und Zusammenhänge zwischen Straftaten, die diese Mitgliedstaaten betreffen, unterrichten. Gemäß jener Verordnung sind die nationalen Europol-Stellen die Verbindungsstellen zwischen Europol und den für Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Um Europol die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass seiner jeweiligen zentralen Meldestelle gestattet wird, die von Europol über die nationale Europol-Stelle dieses Mitgliedstaats oder gegebenenfalls direkt gestellten Ersuchen um Finanzinformationen und Finanzanalysen zu beantworten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür sorgen, dass ihre jeweilige nationale Europol-Stelle und gegebenenfalls ihre benannten zuständigen Behörden befugt sind, Ersuchen Europols um Bankkontoinformationen zu beantworten. Ersuchen von Europol sollten hinreichend begründet werden. Sie sollten im Einzelfall im Rahmen der Zuständigkeiten von Europol und zur Erfüllung ihrer Aufgaben gestellt werden. Die operative Unabhängigkeit und die Eigenständigkeit der zentralen Meldestellen sollten nicht gefährdet werden, und die Entscheidung über die Bereitstellung der angeforderten Informationen oder Analysen sollte bei den zentralen Meldestellen verbleiben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Zusammenarbeit sollten die zentralen Meldestellen Ersuchen von Europol zeitnah beantworten. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 sollte Europol an seiner derzeitigen Praxis, den Mitgliedstaaten über die Nutzung der nach dieser Richtlinie bereitgestellten Informationen und Analysen Rückmeldung zu geben, festhalten.