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Die zuständigen Behörden sollten immer Maßnahmen erwägen, die eine Alternative zur Haft darstellen (im Folgenden „alternative Maßnahmen“), und solche Maßnahmen wenn möglich ergreifen. Diese alternativen Maßnahmen könnten Folgendes umfassen: ein an das Kind gerichtetes Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, die Verpflichtung des Kindes, an einem bestimmten Ort zu wohnen, Einschränkungen im Hinblick auf den Kontakt zu bestimmten Personen, die Verpflichtung, sich bei den zuständigen Behörden zu melden, die Teilnahme an Erziehungsmaßnahmen oder, abhängig von der Einwilligung des Kindes, die Teilnahme an Heilbehandlungen oder Entziehungskuren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden nach Möglichkeit auf Maßnahmen zurückgreifen, die eine Alternative zur Haft darstellen (im…
Werden Kinder inhaftiert, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen angemessenen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten unter…
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auch geeignete Maßnahmen in anderen Arten des Freiheitsentzugs ergreifen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten…
Die zuständigen Behörden sollten alle aus einer individuellen Begutachtung gewonnenen Informationen berücksichtigen, wenn sie festlegen, ob spezifische…
Kinder sind in einer besonders schutzbedürftigen Lage, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist. Angesichts der möglichen Risiken für ihre körperliche, geistige und…
Befinden sich Kinder in Haft, so treffen die Mitgliedstaaten geeignete Vorkehrungen, um Die gemäß diesem Absatz getroffenen Vorkehrungen müssen verhältnismäßig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.