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Die Inhaftierung von Kindern sollte regelmäßig von einem Gericht, bei dem es sich auch um einen Einzelrichter handeln kann, überprüft werden. Es sollte möglich sein, die regelmäßige Überprüfung entweder vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Kindes, des Rechtsbeistands des Kindes oder einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, insbesondere eines Staatsanwalts, durchzuführen. Mitgliedstaaten sollten diesbezüglich praktische Vorkehrungen vorsehen, auch in Bezug auf den Fall, dass eine regelmäßige Überprüfung bereits vom Gericht von Amts wegen durchgeführt wurde und das Kind oder der Rechtsbeistand des Kindes einen Antrag auf die Durchführung einer weiteren Überprüfung stellt.
Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft.…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer entsprechend ihrer Stellung in Strafverfahren nach einzelstaatlichem Recht das Recht haben, im Einklang mit dem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Freiheitsentzug, insbesondere Haft, bei Kindern nur als letztes Mittel eingesetzt wird. Die Mitgliedstaaten stellen…
Werden Kinder inhaftiert, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen angemessenen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten unter…
Wurde eine gerichtliche Genehmigung gemäß Absatz 7 beantragt, prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Kommissionsentscheidung und vergewissert sich,…
Wird die in Absatz 7 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das einzelstaatliche Gericht die Echtheit der Entscheidung der Kommission sowie, ob die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.