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Werden Kinder inhaftiert, sollten besondere Schutzmaßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden. Insbesondere sollten sie im Einklang mit Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von Erwachsenen getrennt untergebracht werden, es sei denn, dem Kindeswohl entspricht etwas anderes. Vollendet ein inhaftiertes Kind das 18. Lebensjahr, sollte es möglich sein, es weiterhin getrennt zu inhaftieren, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände der betroffenen Person gerechtfertigt ist. Bei inhaftierten Kindern ist angesichts der ihnen eigenen Schutzbedürftigkeit besonders darauf zu achten, wie sie behandelt werden. Kinder sollten im Einklang mit ihren Bedürfnissen Zugang zu Bildungseinrichtungen haben.
Minderjährige werden nicht in Haft genommen. Stattdessen sind im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familie für Familien mit Minderjährigen angemessene…
Unbeschadet des Absatzes 1 sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, ein inhaftiertes Kind bei Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin getrennt von…
Jeder Mitgliedstaat sollte gewährleisten, dass neben den für alle Opfer des Menschenhandels vorgesehenen Maßnahmen besondere Hilfs-, Betreuungs- und…
Kinder sind in einer besonders schutzbedürftigen Lage, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist. Angesichts der möglichen Risiken für ihre körperliche, geistige und…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Person sind und die sich in Polizeigewahrsam befinden, von Erwachsenen…
Werden Kinder inhaftiert, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen angemessenen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.