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Beantragt ein Forscher, Freiwilliger, Praktikant oder eine Au-pair-Kraft die Zulassung für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Mitgliedstaat, sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, eine Prüfung durchzuführen, die nachweist, dass eine Stelle nicht mit den auf dem heimischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitskräften besetzt werden kann.
In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine…
Beantragt ein Forscher, Freiwilliger, Praktikant oder eine Au-pair-Kraft nach seiner Zulassung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats die…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Prüfung nachzuweisen, dass eine Stelle nicht mit den auf dem heimischen Arbeitsmarkt zur Verfügung…
Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Prüfungen durchführen oder Nachweise verlangen können, um im Einzelfall die…
Mit dieser Richtlinie sollen weder die Zulassung und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Beschäftigungszwecken geregelt noch das nationale Recht oder…
Beantragt ein Drittstaatsangehöriger die Zulassung für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.