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Mit dieser Richtlinie sollen weder die Zulassung und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Beschäftigungszwecken geregelt noch das nationale Recht oder die Gepflogenheiten in Bezug auf die Rechtsstellung von Arbeitnehmern harmonisiert werden. Dennoch ist es möglich, dass in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Gruppen von Drittstaatsangehörigen, die unter diese Richtlinie fallen, auf der Grundlage nationalen Rechts, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten als in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Personen betrachtet werden. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass Forscher, Freiwillige, Praktikanten oder Au-pair-Kräfte aus einem Drittstaat in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sollte dieser Mitgliedstaat das Recht behalten, die Anzahl der Zulassungen für die betreffende Gruppe oder die betreffenden Gruppen im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen.
Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr…
Die angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die unter diese Richtlinie fallen, sollte im Einklang mit Artikel 79 AEUV sichergestellt werden. Forscher…
Die Gleichbehandlung, die Forschern und Studenten sowie Praktikanten, Freiwilligen und Au-pair-Kräften gewährt wird, sofern sie in dem betreffenden…
Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele in Artikel 2 Absatz 1 dieser…
Durch diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr…
Beantragt ein Forscher, Freiwilliger, Praktikant oder eine Au-pair-Kraft die Zulassung für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.