Erwägungsgrund 27 32016L0801
Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, ein Zulassungsverfahren für Einrichtungen vorzusehen, die Schüler, Praktikanten oder Freiwillige aus Drittstaaten aufnehmen wollen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, dieses Verfahren auf einige oder alle Gruppen von aufnehmenden Einrichtungen anzuwenden. Diese Zulassung sollte nach den im nationalen Recht oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Verfahren erfolgen. Anträge für zugelassene aufnehmende Einrichtungen sollten die Einreise von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke eines Praktikums, eines Freiwilligendienstes und zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben in die bzw. in der Union beschleunigen.