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Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben zu lassen, so sollte dies gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und Rates erfolgen. Eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten an diesem Prozess sollte dadurch gewährleistet werden, dass die technischen Anforderungen für die Zwecke des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, genannten Prüfverfahren erlassen werden.
Die Kommission entscheidet, ob sie die Plattform selbst entwickelt und/oder betreibt oder durch einen Dritten entwickeln und/oder betreiben lässt.Entscheidet…
Entscheidet die Kommission, die Plattform durch einen Dritten betreiben zu lassen, so sollten die Kontinuität der Dienste, die durch das System der…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der technischen Lösungen zur Unterstützung des Zugangstors zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie…
Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung eines technischen Systems zum automatisierten Austausch von Nachweisen zu gewährleisten, sollten der Kommission…
Um für die Durchführung dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.