Erwägungsgrund 80 32014R0806
Die Mindesthöhe des Bail-in von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten gemäß dieser Verordnung sollte auf der Grundlage der im Einklang mit dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor dieser Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.