Erwägungsgrund 61 32021R2303
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Umsetzung des GEAS zu erleichtern und seine Funktionsweise zu verbessern, die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Asylangelegenheiten zu intensivieren, das Asylrecht der Union und operative Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Verfahren für die Gewährung von internationalem Schutz, Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union zu fördern, die operative und technische Anwendung des GEAS zu überwachen sowie verbesserte operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, zu leisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.