Erwägungsgrund 70 32018R1727
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung einer Stelle, die für die Unterstützung und Stärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit der nationalen Justizbehörden in Bezug auf schwere Kriminalität zuständig ist, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder wenn eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.