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Für die Zwecke des in Artikel 6 genannten Verfahrens kann (können) die betroffene(n) Person(en), sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung jegliche Informationen, Nachweise oder Unterlagen vorlegen, die für die Entscheidung relevant sein könnten. Die betroffene(n) Person(en) und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten legen dem Beratenden Ausschuss oder dem Ausschuss für alternative Streitbeilegung auf Anfrage alle Informationen, Nachweise oder Unterlagen vor. Diese zuständigen Behörden können sich jedoch in folgenden Fällen weigern, dem Beratenden Ausschuss Informationen vorzulegen:
Die Erlangung der Informationen erfordert die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die gegen nationales Recht verstoßen,
die Informationen können nach dem nationalem Recht des betroffenen Mitgliedstaats nicht beschafft werden,
die Informationen betreffen Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisse oder ein Geschäftsverfahren,
die Preisgabe der Informationen widerspricht der öffentlichen Ordnung.
Die betroffenen Personen können auf eigenen Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vor einem Beratenden Ausschuss oder einem Ausschuss für alternative Streitbeilegung erscheinen oder sich vertreten lassen. Auf Aufforderung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung müssen die betroffenen Personen oder ihre Vertreter vor dem Ausschuss erscheinen.
Die unabhängigen Personen und alle sonstigen Mitglieder unterliegen in Bezug auf Informationen, von denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für alternative Streitbeilegung Kenntnis erhalten, dem Berufsgeheimnis gemäß den nationalen Rechtsvorschriften jedes der betroffenen Mitgliedstaaten. Die betroffenen Personen und gegebenenfalls deren Vertreter verpflichten sich, sämtliche Informationen (einschließlich Unterlagen), von denen sie während der Verfahren Kenntnis erhalten, geheim zu halten. Die betroffene Person und deren Vertreter geben den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber eine entsprechende Erklärung ab, wenn sie im Verlauf des Verfahrens dazu aufgefordert werden. Die Mitgliedstaaten führen geeignete Sanktionen für die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ein.
Die betroffene Person und ihr Vertreter verpflichten sich, sämtliche Informationen einschließlich der Unterlagen, von denen sie während eines Verfahrens nach…
Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission stellen einander unverzüglich die für die jeweilige Streitsache erheblichen Informationen zur Verfügung.
Beschwerdeführer, betroffene Parteien, die Mitgliedstaaten und die Vertreter des betreffenden Drittlandes oder der betreffenden Drittlandstelle können in die…
Die Absätze 1 und 2 dürfen sich weder auf die Rechte und Pflichten der Kommission, der Mitgliedstaaten und notifizierten Stellen in Bezug auf den…
Die zuständigen Behörden jedes der betroffenen Mitgliedstaaten können um die in Absatz 3 Buchstabe f genannten Informationen innerhalb von drei Monaten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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