Erwägungsgrund 7 32014R0912
Die finanzielle Verantwortung sollte der Rechtsperson zufallen, welche die mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft nicht zu vereinbarende Behandlung zu vertreten hat. Daher sollte die finanzielle Verantwortung in den Fällen, in denen die betreffende Behandlung von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde, bei der Union selbst liegen. Die finanzielle Verantwortung sollte bei dem betreffenden Mitgliedstaat liegen, wenn dieser Mitgliedstaat die betreffende Behandlung vorgenommen hat. Handelt der Mitgliedstaat hingegen in einer nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Weise, beispielsweise durch Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie, so sollte der Union selbst die finanzielle Verantwortung insofern zufallen, als die betreffende Behandlung nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist. Diese Verordnung sollte auch der Möglichkeit Rechnung tragen, dass in Einzelfällen sowohl die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung als auch eine nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Behandlung betroffen sind und sollte auf alle Maßnahmen anwendbar sein, die von den Mitgliedstaaten und von der Union ergriffen werden. In solchen Fällen sollten der Mitgliedstaat und die Union die finanzielle Verantwortung jeweils für die von ihnen vorgenommene spezifische Behandlung übernehmen.