Erwägungsgrund 6 32017L2103
In dieser Richtlinie sollten die wesentlichen Elemente der Definition von Drogen sowie das Verfahren und die Kriterien für die Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in diese Definition festgelegt werden. Des Weiteren sollte, um in die Definition von Drogen psychoaktive Substanzen aufzunehmen, die gemäß Beschlüssen des Rates, die nach der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI und dem Beschluss 2005/387/JI angenommen wurden, bereits Kontrollmaßnahmen unterliegen, dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI ein Anhang mit einer Liste dieser psychoaktiven Substanzen beigefügt werden.