Erwägungsgrund 17 32017L2109
Soweit die in der Richtlinie 98/41/EG und der Richtlinie 2010/65/EU vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, sollte diese Verarbeitung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, erfolgen. Unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen im Einklang mit dem Datenschutzrecht sollten insbesondere personenbezogene Daten, die gemäß der Richtlinie 98/41/EG erhoben werden, nicht für einen anderen Zweck verarbeitet oder verwendet und nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG erforderlich ist. Personenbezogene Daten sollten daher nach dem sicheren Abschluss der Fahrt eines Schiffes oder gegebenenfalls nach dem Abschluss von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren nach einem Unfall oder Notfall unverzüglich automatisch gelöscht werden.