Erwägungsgrund 18 32017L2109
Alle Gesellschaften sollten unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Umsetzungskosten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um im Einklang mit den Datenschutzvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts nach dieser Richtlinie verarbeitete personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Vernichtung oder unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Veränderung sowie unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang zu schützen.