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Die Anforderungen für den Rhein befahrende Besatzungsmitglieder fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG und werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein festgelegt.
Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der…
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
Die technischen Vorschriften für auf dem Rhein verkehrende Schiffe werden von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) festgelegt.
Eine von der Kommission 2014 zu Bewertungszwecken durchgeführten Studie belegt, dass die Beschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinien 91/672/EWG und…
Gemäß Artikel 46 des Übereinkommens kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Entschließungen annehmen, die für ihre Mitglieder verbindlich…
Gemäß Artikel 46 der Akte kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) Entschließungen verabschieden, die für ihre Mitglieder verbindlich sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.