§ 97 BinSchPersV
Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:
S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder
S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.