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Eine von der Kommission 2014 zu Bewertungszwecken durchgeführten Studie belegt, dass die Beschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG auf Schiffsführer und die Tatsache, dass gemäß diesen Richtlinien ausgestellte Befähigungszeugnisse für Schiffsführer (Schiffsführerpatente) nicht automatisch für die Rheinschifffahrt anerkannt werden, die Mobilität von Besatzungsmitgliedern in der Binnenschifffahrt beeinträchtigen.
Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher…
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für andere Binnenschifffahrtsberufe als Schiffsführer. Die gegenseitige Anerkennung von…
Die Anforderungen für den Rhein befahrende Besatzungsmitglieder fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG und werden von der…
Es sollten Übergangsmaßnahmen nicht nur für das Problem der Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die gemäß der Richtlinie 96/50/EG, der Verordnung über das…
Die Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates sind die ersten Schritte hin zur Harmonisierung und Anerkennung der Berufsqualifikationen von…
Angesichts des unterschiedlichen Rechts- und Zeitrahmens für die Entscheidungsverfahren ist es schwierig, die Gleichwertigkeit zwischen den gemäß der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.