Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um Mobilität zu erleichtern und die Sicherheit des Schiffsverkehrs und den Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass Mitglieder einer Decksmannschaft und insbesondere Personen, die für Maßnahmen in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen zuständig sind, und Personen, die am Bunkervorgang von Schiffen beteiligt sind, die Flüssigerdgas als Brennstoff verwenden, entsprechende Zeugnisse besitzen. Damit dies wirksam durchgesetzt werden kann, sollten die betreffenden Personen die entsprechenden Zeugnisse bei der Ausübung ihres Berufs mit sich führen. Diese Erwägungen gelten auch in Bezug auf junge Menschen, deren Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz es im Einklang mit der Richtlinie 94/33/EG des Rates zu schützen gilt.
Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der…
Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend…
Aufgrund der Sicherheitsverantwortung bei der Ausübung des Berufs des Schiffsführers, dem Fahren unter Radar und dem Bunkervorgang von Fahrzeugen, die…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas entweder ein im Einklang mit Artikel 11…
die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§…
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeugs beteiligten Personen, bei denen es sich nicht um Schiffsführer handelt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.