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Die Mitgliedstaaten sollten je nach dem einschlägigen Bedarf und den besonderen Gegebenheiten in jedem Mitgliedstaat die Fachkreise — einschließlich der Partner aus der Zivilgesellschaft, die wahrscheinlich mit für eine Radikalisierung anfälligen Personen in Kontakt kommen — unterstützen. Derartige Unterstützungsmaßnahmen können insbesondere Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen umfassen, mit denen sie in die Lage versetzt werden sollen, Anzeichen einer Radikalisierung zu erkennen und dagegen vorzugehen. Derartige Maßnahmen sollten gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen, einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, örtlichen Gemeinschaften und anderen Akteuren getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, auch im Wege der Informations- und Kommunikationstechnologien, die darauf abzielen, die in dieser Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen um die Verhütung und Bekämpfung der zu terroristischen Aktivitäten führenden Radikalisierung fortführen, indem sie…
Die Mitgliedstaaten sollten Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich anerkannte und in diesem Bereich tätige Nichtregierungsorganisationen, die mit…
Die Mitgliedstaaten sollten Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter anerkannte und aktive nichtstaatliche Organisationen, die sich Verbrechensopfern…
Wie in der überarbeiteten Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus aus dem Jahr 2014 und den Schlussfolgerungen des…
Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren wie dem privaten Sektor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.