Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Elemente gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG mit den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der Richtlinie sowie den Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern, die die Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG festgelegt hat, und ihrer Anwendung im Zusammenhang mit den Artikeln 8, 9, 10 und 11 der Richtlinie 2008/56/EG in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. Dazu müssen diese Elemente generischer Art sowie unionsweit allgemein anwendbar sein, denn die Kommission kann auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG oder im Rahmen der Beschreibung von Merkmalen des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie spezifischere Elemente festlegen.
Ergänzend zur Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU ist auch eine Überprüfung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG erforderlich. Außerdem ist die…
Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte vorgeben, welche Elemente in Bezug auf den guten Umweltzustand (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie) bewertet werden…
Um eine klare Verbindung zwischen der Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands und der Bewertung der zur Erreichung dieses Zustands…
Die Elemente in den Tabellen 1 und 2 von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollten in Bezug auf den Zustand (Tabelle 1) sowie die Belastungen und ihre…
Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der…
Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.