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Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte vorgeben, welche Elemente in Bezug auf den guten Umweltzustand (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie) bewertet werden sollten (Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie), welche Elemente ergänzend zur Bewertung (z. B. Temperatur, Salinität) überwacht werden sollten (Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie) und welche Elemente bei der Festlegung von Zielen (Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie) zu berücksichtigen sind. Aufgrund unterschiedlicher regionaler Gegebenheiten werden diese Elemente je nach Region und Mitgliedstaat unterschiedlich relevant sein. Dies bedeutet, dass nur Elemente berücksichtigt werden müssen, wenn sie als „wesentliche Eigenschaften und Merkmale“ bzw. als „wichtigste Belastungen und Wirkungen“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/56/EG angesehen werden und auf die Gewässer des betreffenden Mitgliedstaats zutreffen.
Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Elemente gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG mit den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der…
Um eine klare Verbindung zwischen der Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands und der Bewertung der zur Erreichung dieses Zustands…
Die Elemente in den Tabellen 1 und 2 von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollten in Bezug auf den Zustand (Tabelle 1) sowie die Belastungen und ihre…
Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die…
Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der…
Ergänzend zur Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU ist auch eine Überprüfung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG erforderlich. Außerdem ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.