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Die Elemente in den Tabellen 1 und 2 von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollten in Bezug auf den Zustand (Tabelle 1) sowie die Belastungen und ihre Auswirkungen (Tabelle 2) näher präzisiert und in direkten Zusammenhang zu den qualitativen Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie und somit zu den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG festgelegten Kriterien gestellt werden.
Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Elemente gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG mit den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der…
Ergänzend zur Überprüfung des Beschlusses 2010/477/EU ist auch eine Überprüfung von Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG erforderlich. Außerdem ist die…
Um eine klare Verbindung zwischen der Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands und der Bewertung der zur Erreichung dieses Zustands…
Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG enthält die indikativen Listen von Merkmalen, Belastungen und Auswirkungen, auf die in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9…
Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG sollte vorgeben, welche Elemente in Bezug auf den guten Umweltzustand (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie) bewertet werden…
Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.