Erwägungsgrund 5 32017L1371
Führt die Kommission den Unionshaushalt im Wege der geteilten oder der indirekten Mittelverwaltung aus, so kann sie den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen oder Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die gemäß den Verträgen errichtet wurden, oder bestimmte andere Einrichtungen und Personen damit betrauen. Bei einer geteilten oder bei einer indirekten Mittelverwaltung sollten die finanziellen Interessen der Union in gleichem Umfang geschützt sein wie dies im Rahmen der direkten Mittelverwaltung durch die Kommission der Fall ist.