Erwägungsgrund 7 32011L0093
Die vorliegende Richtlinie sollte genau auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates abgestimmt sein, da einige Opfer des Menschenhandels auch Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter sind.