Erwägungsgrund 4 32014L0062
Nach der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sicherstellen, dass es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und -Münzen gibt.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sicherstellen, dass es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und -Münzen gibt.