Erwägungsgrund 50 32018L1972
Wenn die zuständigen Behörden die Allgemeingenehmigung mit Bedingungen verknüpfen und Verwaltungsabgaben erheben, sollten sie Situationen, in denen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt werden, gebührend berücksichtigen. Bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die nicht für die Allgemeinheit bereitgestellt werden, sollten, wenn überhaupt, weniger zahlreiche und weniger strenge Bedingungen vorgeschrieben werden als für die elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste, die für die Allgemeinheit bereitgestellt werden.