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Das Unionsverfahren, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Einstufung von Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann, und der Umstände, unter denen die Unternehmen einer solchen Regulierung unterworfen sind, beigetragen. Die Erfahrungen mit den Verfahren der Artikel 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden unter ähnlichen Marktbedingungen den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt. Daher sollten die Kommission und das GEREK — im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten — dabei mitwirken, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung der Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfe zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte die Kommission im Falle von Maßnahmenentwürfen in Bezug auf die Ausweitung von Verpflichtungen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus erstrecken, auf Unternehmen unabhängig von der Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn dies zur Beseitigung beträchtlicher und anhaltender physischer oder wirtschaftlicher Hindernisse einer Replizierung erforderlich ist, oder in Bezug auf die regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität und bei denen das GEREK die Bedenken der Kommission teilt, eine nationale Regulierungsbehörde auffordern können, einen Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Um das Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Marktanalyse zu nutzen, sollte die Kommission vor der Verabschiedung ihrer Beschlüsse oder Empfehlungen das GEREK anhören.
Die Kommission sollte nach weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK die Möglichkeit haben, eine nationale Regulierungsbehörde…
Im Interesse der Bürger und der Interessenträger sowie im Hinblick darauf, den betroffenen Parteien die Möglichkeit zu geben, Stellung zu nehmen, sollte das…
Das GEREK und das Büro haben einen positiven Beitrag zur einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation geleistet. Dennoch…
Wenn solche Interoperabilitätsprobleme auftreten kann die Kommission beim GEREK einen Bericht anfordern, in dem die Sachlage auf dem betreffenden Markt auf…
Um die kohärente Regulierungspraxis unionsweit zu verbessern, sollte die Kommission — wenn die nationalen Regulierungsbehörden zu dem Schluss gelangen, dass die…
Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben wirksam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.