Erwägungsgrund 33 32018L1972
Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Funkfrequenzverwaltung sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Funkfrequenzverwaltung befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine wirksame Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der gesamten Union und zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern der ITU sichergestellt wird.