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Die meisten Anträge auf Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Pflanzen werden auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellt. Zwecks Vereinfachung ist es daher angebracht, die Reihenfolge der für Anmeldungen gemäß Teil C erforderlichen Informationen, die in Anhang III B der Richtlinie 2001/18/EG vorgegeben ist, soweit wie möglich an die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vorgesehene Reihenfolge anzupassen.
eine Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß der Entscheidung 2002/812/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung - gemäß Richtlinie 2001/18/EG des…
die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes erforderliche Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Verbreitung…
In Anhang III B der Richtlinie 2001/18/EG sind die Informationen aufgeführt, die in Anmeldungen für die Freisetzung genetisch veränderter höherer Pflanzen…
Die Leitlinien sind im Wesentlichen auf Anmeldungen für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Pflanzen (im Folgenden „Anmeldungen gemäß Teil C“)…
Mit der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde…
Dieses Kapitel enthält ausführliche Bestimmungen für Zulassungsanträge, die gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gestellt werden; sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.