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Die Leitlinien sind im Wesentlichen auf Anmeldungen für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Pflanzen (im Folgenden „Anmeldungen gemäß Teil C“) ausgerichtet, während Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG sowohl für Anmeldungen gemäß Teil C als auch für Anmeldungen zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen (im Folgenden „Anmeldungen gemäß Teil B“) gilt. Entsprechend sollte bei der Aufnahme der Leitlinien in Anhang II sichergestellt werden, dass bestimmte Anforderungen nur für Anmeldungen gemäß Teil C gelten, da diese Anforderungen im Zusammenhang mit Anmeldungen gemäß Teil B, die im Wesentlichen experimentelle Freisetzungen betreffen, irrelevant oder unverhältnismäßig wären.
die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes erforderliche Bezeichnung und die dem Stand der Wissenschaft entsprechende Beschreibung des in Verkehr…
In Anhang III B der Richtlinie 2001/18/EG sind die Informationen aufgeführt, die in Anmeldungen für die Freisetzung genetisch veränderter höherer Pflanzen…
Die meisten Anträge auf Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Pflanzen werden auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003…
Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG enthält Bestimmungen über zusätzliche Informationen, die nur für Anmeldungen gemäß Teil C benötigt werden. Die Anforderungen…
Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt C erhält folgende Fassung: „C. Methodik Für die Umsetzung…
für Anmeldungen gemäß Teil C dieser Richtlinie: Anhänge mit ausführlichen Informationen über diese Untersuchungen bzw. Studien, einschließlich einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.