Erwägungsgrund 4 32018L0411
In seinen Beschlüssen, keine Einwände gegen die Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 zu erheben, forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag anzunehmen, in dem der Geltungsbeginn für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, nicht auf den 23. Februar 2018, sondern auf den 1. Oktober 2018 festgesetzt wird. Als Grund für seinen Antrag führte das Europäische Parlament an, dass den Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreibern mehr Zeit zugestanden werden muss, damit sie sich besser auf eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vorbereiten und die technischen und organisatorischen Änderungen umsetzen können, die erforderlich sind, um den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 nachzukommen.