Erwägungsgrund 6 32018L0411
Da nur noch wenig Zeit bleibt, bis die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, in Kraft gesetzt werden müssen, und um Rechtssicherheit zu gewährleisten und potenzielle Marktstörungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Richtlinie schnellstmöglich in Kraft treten und sollte rückwirkend ab dem 23. Februar 2018 gelten.