Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um den Akteuren auf den Märkten für Sekundärrohstoffe mehr Sicherheit in Bezug auf den Abfall- bzw. Nichtabfall-Status von Stoffen oder Gegenständen zu bieten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht länger als Abfall angesehen werden, wenn sie alle Bedingungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllen. Zu den Maßnahmen können auch der Erlass von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bedingungen in nationales Recht sowie Verfahren zur Unterstützung der Umsetzung gehören, beispielsweise die Einführung material- und anwendungsspezifischer Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die Bereitstellung von Leitliniendokumenten sowie Einzelfallentscheidungen und andere Verfahren zur Ad-hoc-Anwendung der auf Unionsebene festgelegten, harmonisierten Bedingungen. Für die betreffenden Maßnahmen sollten auch Durchsetzungsbestimmungen vorgesehen werden, damit bei Abfällen, die infolge eines Verwertungsverfahrens nicht mehr als Abfälle angesehen werden, geprüft wird, dass sie den Rechtsvorschriften der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte entsprechen, wobei insbesondere Abfallströme, die aufgrund von Beschaffenheit und Umfang ein höheres Risiko für Mensch und Umwelt bergen, Abfälle für innovative Verwertungsverfahren oder verwertete Abfälle, die für die anschließende Verwendung in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, vorrangig behandelt werden. Zu den Maßnahmen kann auch die Festlegung einer Anforderung gehören, dass Betreiber, die Abfälle verwerten, oder Besitzer verwerteter Abfallmaterialien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung nachweisen müssen. Um die illegale Verbringung von Abfällen zu verhindern und Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure entsprechend zu sensibilisieren, sollte bezüglich der Herangehensweisen der Mitgliedstaaten zum Ende der Abfalleigenschaft mehr Transparenz bestehen, und zwar insbesondere in Bezug auf Einzelfallentscheidungen und die Ergebnisse der Überprüfungen durch die zuständigen Behörden sowie die konkreten Bedenken der Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden bei bestimmten Abfallströmen. Die endgültige Entscheidung darüber, ob die Bedingungen nach Artikel 5 oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/98/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung erfüllt sind, fällt unverändert in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der sie anhand der vom Besitzer der Materialien oder Abfälle vorgelegten einschlägigen Informationen trifft.
Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition sollten nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf…
Wenn Produkte, Materialien und Stoffe zu Abfall werden, kann es sein, dass diese Abfälle des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe nicht zum Recycling oder zur…
Die Anwendung der für Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft geltenden Bestimmungen sollte andere im Unionsrecht verankerte Bestimmungen, insbesondere…
Durch die Angleichung der Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie…
Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates trägt dazu bei, die Union dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem…
Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.