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Bevollmächtigte, die zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung durch Hersteller von Erzeugnissen eingesetzt werden, können Vorschriften unterliegen, die den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen ermöglichen. Diese Vorschriften sollten jedoch nicht strenger sein als die in dem Mitgliedstaat für Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für die Produkthersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung umsetzen, geltenden Vorschriften.
Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen,…
Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.…
Jeder Mitgliedstaat gestattet den Herstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und auf seinem Markt Artikel in Verkehr bringen, eine in…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist…
Für nicht in der Union niedergelassene Hersteller spielt der Bevollmächtigte eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Konformität der von den…
Für nicht in der Union niedergelassene Hersteller spielt der Bevollmächtigte eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Konformität der von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.