Erwägungsgrund 15 32018R0858
Die Mitgliedstaaten sollten miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um Transparenz und gegenseitiges Vertrauen zu verbessern und die Kriterien für die Bewertung, Benennung und Meldung technischer Dienste sowie die Verfahren für die Erweiterung und Erneuerung einander weiter anzugleichen und weiterzuentwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten sich miteinander und mit der Kommission über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Umsetzung dieser Verordnung beraten und sich gegenseitig und die Kommission unterrichten. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission nach angemessenen Umsetzungsfristen ein gemeinsames sicheres elektronisches System für den Austausch als Mittel zur Erleichterung und zum Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit verwenden, um die Verwaltung des Austauschs von Informationen auf der Grundlage einfacher und vereinheitlichter Verfahren effizienter und wirksamer zu gestalten. Um die Zugänglichkeit und Transparenz der Informationen zu erleichtern, sollten diese als elektronisch abfragbare strukturierte Daten vorliegen.