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Es ist wichtig, dass die Kommission die in Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Beseitigungsverfahren überarbeitet, um sicherzustellen, dass die Ziele des Unionsrechts im Bereich der Abfallbewirtschaftung weiterhin erfüllt werden. Diese Überarbeitung sollte in Anbetracht von Artikel 13 der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung einschlägiger Informationen erfolgen, wie der Entwicklungen auf internationaler Ebene, vor allem in Bezug auf das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung .
Die Kommission bewertet die in Anhang I aufgeführten Beseitigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2024, vor allem im Zusammenhang mit Artikel 13, und legt dem…
Der Beschluss 93/98/EWG des Rates betraf den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft — des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der…
Damit die sachgemäße Auslegung und Umsetzung der Anforderungen in der Richtlinie 2008/98/EG erleichtert wird, sollten Leitlinien für diese Anforderungen…
Da die Gemeinschaft den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden…
Der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung…
Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts der Union sollten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/31/EG gegebenenfalls mit denen in der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.