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Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzuführen, wenn sie, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nachweisen können, dass ein begründeter Verdacht auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV besteht. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für solche Nachprüfungen eine vorherige Genehmigung durch ein nationales Justizorgan vorzuschreiben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in der Lage sind, alle für die Anwendung der Artikel 101…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
Wie die Erfahrung zeigt, werden geschäftliche Aufzeichnungen insbesondere aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit flexiblerer Arbeitszeitregelungen in der…
In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Befugnisse verfügen, um von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte zu verlangen, die…
Um eine unnötige Verlängerung von Nachprüfungen möglichst zu begrenzen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.